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Satzung

Donnerstag, 06 April 2017 15:35

Satzung des Vereins Initiative Stadtmarketing Eschwege

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen

“Initiative Stadtmarketing Eschwege e. V.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Eschwege.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Aufbau und Förderung des Stadtmarketings in Eschwege

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben.

(2) Der Vereinsbeitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet bei Betriebsaufgabe, Konkurs, Tod oder Ausschuss aus dem Verein.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines Jahres dem Vorstand über die Geschäftsstelle schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen zuwider handelt. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und im Voraus zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1 / 10 der Mitglieder unter Nennung der Angelegenheit über die beraten werden soll, dies verlangt.

(2) Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich an jedes Mitglied oder durch Bekanntmachung in der Werra-Rundschau.

(3) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit.

Ihr obliegt insbesondere

- die Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes sowie Prüfungsbericht der Kassenprüfer

- die Entlastung des Vorstandes

- die Wahl von Vorstandsmitgliedern

- die Bestellung von Kassenprüfern

- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

- die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern satzungsgemäß eingeladen wurde.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der stellvertretenden Vorsitzenden/von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der

- Vorsitzenden

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden - Schriftführer/in

- Kassenführer/in.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wenn niemand widerspricht, kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen.

(3) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sofern lediglich zwei Mitglieder anwesend sind, müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand.

Vertretungsberechtigt sind die Vorsitzende/der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende – jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.

§7a Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus je einem Vertreter der jeweiligen Arbeitskreise.

Der erweiterte Vorstand ist für die Umsetzung der Aufgaben und Anregungen aus den jeweiligen Arbeitskreisen zuständig. Er ist mit je einer beratender Stimme im Vorstand tätig.

§8 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Der Kassenführer hat die Kasse des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und Belege aufzubewahren. Am Ende des Kalenderjahres hat er die Kasse abzuschließen, den Abschluss durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen und den Kassenabschluss mit Prüfungsvermerk der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen zu bestellen. Sie haben die Aufgabe, den jährlichen Kassenabschluss zu prüfen.

§9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich auflösen, wenn der Vorstand den Antrag auf Auflösung stellt.

(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Wird eine solche Entscheidung nicht getroffen, fällt das Vereinsvermögen der Kreisstadt Eschwege zu, die es ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Gründungsklausel

Diese Satzung hat sich der Verein in seiner Gründungsversammlung am 26.04.2000 gegeben.

Eschwege, den 26.04.2000

Hinweis

Die Satzung wird aktuell überarbeitet und den Mitgliedern in der neuen Form zur Abstimmung in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.

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